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Schlagwort: Ehe

Personenstandsregistereintrag verweigert: Bei klarer Sachlage darf Datumsfehler im Scheidungsbeschluss der Scheidung nicht im Wege stehen

Auch bei Gericht können Fehler passieren. In diesem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) landete, war in einem Scheidungsbeschluss das Hochzeitsdatum falsch angegeben worden. Fällt ein solcher Fehler nicht vor Rechtskraft auf, drohen praktische Probleme.

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Kniff mit privater Rentenversicherung: Wie man zumindest einen Teil seines Kapitals dem Versorgungsausgleich entzieht

Wenn Eheleute Gütertrennung vereinbaren, möchten sie im Scheidungsfall ihr Vermögen nicht teilen. Konfliktstoff gibt es aber, wenn es private Rentenversicherungen gibt, die nicht dem Zugewinnausgleich, sondern dem Versorgungsausgleich unterfallen. Diese Feinheiten werden vielen Eheleuten erst klar, wenn sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens anwaltlich beraten werden und – wie in diesem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) – vor den Richtern landen.

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Hausdarlehen: Für gemeinsame Zwecke aufgenommene Schulden sind ab Trennung erstattungsfähig

Kaufen sich Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, um ihr Familienheim darauf zu errichten, werden sie beide Eigentümer. Darlehen nehmen sie ebenfalls meist gemeinsam auf. Die Folge ist, dass die Ehegatten bei Trennung und Scheidung gemeinsame Eigentümer und somit auch die Darlehensschulden weiterhin gemeinsame Schulden bleiben. Das kann aber auch anders sein.

Mitunter passiert es, dass die für den Erwerb eingegangenen Schulden nur von einem Ehegatten aufgenommen werden. Die Banken können dann – unabhängig von Trennung und Scheidung – den anderen Ehegatten nicht in Anspruch nehmen, wenn der Ehegatte, der die Darlehensverträge unterschrieben hat, nicht zahlt. Kann aber der andere Ehegatte auch bei Trennung und Scheidung geltend machen, er habe mit diesen Verbindlichkeiten nichts zu tun, obwohl sie die Immobilie betreffen, in der er selber auch lebte?

Allein auf die Frage, wer einen Darlehensvertrag unterschrieben hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Wenn zur Finanzierung des Familienheims ein Darlehen nur von einem Ehegatten eingegangen wurde, wird dieses im Verhältnis zwischen den Ehegatten dennoch als gemeinsames Darlehen angesehen, da es für gemeinsame Zwecke aufgenommen wurde. Das bedeutet: In der intakten Zeit einer Ehe ist es unerheblich, wer was zahlt. Für diese Zeit kann kein Ehegatte vom anderen verlangen, ihm etwas zu erstatten. Es gibt keine Nachkalkulation in der Krise. Ab Trennung, also ab der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, ändert sich dies aber. Ab diesem Zeitpunkt kann der zahlende Ehegatte vom anderen verlangen, dass er ihm die Hälfte dessen erstattet, was für gemeinsame Zwecke gezahlt wird. Ob es sich dabei um ein gemeinsam oder nur von einem Ehegatten eingegangenes Darlehen handelt, ist unerheblich.

Hinweis: Zahlungen auf Schulden spielen an mehreren Stellen eine Rolle, zum Beispiel auch beim Unterhalt. Die Regelung der komplexen Fragen sollte der juristischen Fachkraft anvertraut werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.03.2015 – XII ZR 160/12
Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Wird die Ehe geschieden, erfolgt grundsätzlich ein Versorgungsausgleich bezüglich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung.

Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit bzw. aufgrund der von den Eheleuten gewünschten Rollenverteilung weniger gearbeitet und damit weniger Rentenanwartschaften erworben hat, die damit verbundenen Einbußen bei der Schaffung einer eigenen Altersversorgung ausgeglichen bekommt. Dies erfolgt in der Form, dass der andere Ehegatte, der die Möglichkeit hatte, eine Altersversorgung zu bilden, im Falle der Scheidung der Ehe Teile seiner Anwartschaften an den schlechter versorgten Ehegatten abzugeben hat.

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Berufsständische Versorgung (z. B. bei Rechtsanwälten und Steuerberatern)
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Private Rentenversicherungen
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
  • Riester-Verträge und ähnliche Anrechte aus Betriebsrentengesetz.

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber neu geregelt.

Wenn die Ehe nach weniger als drei Jahren geschieden wird, wird der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn einer der Ehepartner dies beantragt. Auch für den Fall, dass es nur um wertmäßig relativ geringe Ausgleichsbeträge geht, soll das Familiengericht vom Versorgungsausgleich absehen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Scheidung

Scheidung

Voraussetzung für die Ehescheidung ist das Getrenntleben der Ehegatten.

Zwischen den Ehegatten darf daher keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und es muss erkennbar sein, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will.

Trennungsjahr

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung erfüllt sind, wird das Gericht die Ehe dann scheiden.

Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen nachzuweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist.

Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.

Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Ein solcher Ausnahmetatbestand wird von den Gerichten allerdings nur selten anerkannt.

Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren selbst beginnt mit der Stellung eines Scheidungsantrags, bei dem eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.

Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Gleichzeitig bekommen die Ehegatten Fragebögen übersandt, mit dem die erworbenen Rentenanwartschaften geklärt werden. In dieser Phase gilt es zu entscheiden, ob mit der Scheidung auch die Scheidungsfolgesachen – Zugewinn, Versorgungsausgleich, Sorgerecht usw. – gerichtlich geklärt werden sollen.

Zum Scheidungstermin kommt es erst, wenn der Richter am zuständigen Familiengericht die Scheidung als entscheidungsreif befindet.

Sofern die Klärung anderer Fragen, die nicht für das Scheidungsverfahren relevant sind – zum Beispiel der Trennungsunterhalt der Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung – begehrt wird, sind diese ebenfalls, sofern keine außergerichtliche Einigung zu erzielen ist, durch ein Gericht zu klären.

Allerdings werden diese Fragen dann nicht im Scheidungsverbund und zusammen mit der Scheidung vom Gericht entschieden, sondern in einem separaten Verfahren, das unabhängig von dem Scheidungsverfahren läuft.

Sobald alle Folgesachen geklärt sind und die angeforderten Berechnungen zum Versorgungsausgleich dem Gericht vorliegen, erfolgt die Ladung zum Scheidungstermin.

Zu diesem müssen beide Parteien und mindestens ein Anwalt erscheinen. Der Anwalt stellt dann im Rahmen dieser Verhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe.

Bei einer einverständlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin regelmäßig weniger als 15 Minuten. Das Gericht hört beide Parteien relativ kurz an, insbesondere zur Frage des Trennungszeitpunkts. Außerdem wird abgeklärt, ob beide Parteien geschieden werden wollen.

Danach spricht das Gericht den Beschluss über die Scheidung und über die Übertragung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus und trifft gegebenenfalls Entscheidungen zu Folgesachen.

In der Regel dauert es zwei bis drei Wochen, bis der Scheidungsbeschluss schriftlich dem Rechtsanwalt zugeht.

Wenn die Parteien eine sofortige rechtskräftige Scheidung wünschen, sind auf jeden Fall zwei Anwälte erforderlich, die im Namen der Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten, so dass der Scheidungsbeschluss sogleich rechtskräftig wird. Ist dies nicht der Fall, wird ein Scheidungsbeschluss erst einen Monat nach Zustellung rechtskräftig, sofern ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Voraussetzungen für das Erbrecht eines Ehegatten ist das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls.

§ 1933 BGB regelt die Konstellation für die Situation, dass der Erbfall während eines Scheidungsverfahren eintritt.

Für den Verlust des Ehegattenerbrechts kommt es danach auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Das nur anhängige, aber noch nicht rechtshängige Scheidungsverfahren hat keinen Einfluss auf das Ehegattenerbrecht, d. h. der Scheidungsantrag muss dem Ehegatten zugestellt worden sein.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein

Testamente und Erbverträge gelten nach der Scheidung grundsätzlich nicht weiter, es gibt jedoch Ausnahmefälle. Deshalb ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob und welche Verfügungen von Todes wegen während der geschiedenen Ehe getroffen wurden. Dennoch kann die Gefahr bestehen, dass der Ex-Partner auf das Vermögen des früheren Ehegatten Zugriff bekommt.

Erben beispielsweise gemeinsame minderjährige Kinder, bekommt der geschiedene Ehegatte über das Sorgerecht Zugriff auf das von den Kindern geerbte Vermögen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer testamentarischen Gestaltung, die unter dem Stichwort „Geschiedenen-Testament“ zusammengefasst werden kann.

Wir helfen Ihnen, eine testamentarische Regelung zu finden, die Ihrer familiären Situation im Einzelfall gerecht wird.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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