Skip to main content

Schlagwort: Fahreignungsregister

Mangelnder Ermittlungseifer: Fahrtenbuchauflage aufgehoben, nachdem Naheliegendes liegenblieb

Wer sich als Privatperson auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, möchte zumeist Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, direkte Verwandte oder Verschwägerte, Pflegeeltern oder auch Pflegekinder schützen. Bei dieser  Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ersparten sich Straßenverkehrsbehörde und Kreis aber weitere Gedanken, warum sich eine Fahrzeughalterin mit eben jenem Grund weigerte, als Zeugin an der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken. Der daraufhin erteilten Fahrtenbuchauflage machte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) zu Recht einen Strich durch die Rechnung.

Weiterlesen

Vorschnelle Bußgeldstelle: Abfrage der Eintragungen in Flensburg verstößt zum Zeitpunkt der Befragung gegen den Datenschutz

Viele motorisierte Verkehrsteilnehmer kennen das womöglich: Erst „blitzt es“, und alsbald folgt die schriftliche Befragung darüber, ob man denn selber am Steuer gesessen habe und somit auch für den Regelverstoß verantwortlich gemacht werden könne. In genau dieser Phase hatte es eine Bußgeldstelle besonders eilig mit ihren weiteren Nachforschungen, denen das Amtsgericht Bad Kreuznach (AG) jedoch einen Riegel vorschieben musste.

Ein Autofahrer war auf der Autobahn seinem Vordermann zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine Abstandsmessung ergab hingegen nur 27 Meter. Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 EUR sowie einen Punkt in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er gab an, dass vor ihm ein Fahrzeug abgebremst habe und er deshalb zu dicht auffuhr. Das sei ihm nicht anzulasten. Weiterhin trug er vor, dass auch ein Verstoß gegen den Datenschutz gegeben sei. Die Abfrage seines Punktestands in Flensburg sei erfolgt, bevor die Anhörung abgeschlossen war.

Das AG entschied, dass es unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, die Geldbuße angemessen zu senken. In einem Bußgeldverfahren ist vorgesehen, dass die Behörde durch Versendung des Anhörungsbogens zunächst den Halter befragt, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes überhaupt am Steuer gesessen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei somit also noch völlig unklar, ob der Fahrzeughalter überhaupt der Fahrer gewesen sei. Deshalb müsse die Bußgeldstelle noch nicht wissen, ob Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden sind. Die Anforderung dieser Daten sei demnach noch nicht „erforderlich“, wie es in § 30 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz heißt, und damit datenschutzrechtlich unzulässig. Der Fahrer wurde zu einem Verwarngeld von 55 EUR verurteilt, so dass es nicht zu einer Punkteeintragung kam.

Hinweis: Die zuständige Bußgeldstelle hatte unter anderem einen automatisierten Auszug aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register auch die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich des Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hatte. Dies kann auch die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen oder die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Quelle: AG Bad Kreuznach, Urt. v. 08.03.2021 – 47 Owi 1044 Js 15488/20

Thema: Verkehrsrecht

Auffällige Fahranfängerin: Die Anordnung eines Aufbauseminars ist auch nach Ablauf der Probezeit rechtens

Im Folgenden musste das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) über die Frage entscheiden, ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit auch dann rechtmäßig ist, wenn zwischen einem Verkehrsverstoß und der behördlichen Maßnahme ein längerer Zeitraum liegt, in dem der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Eine Fahranfängerin wurde innerhalb ihrer Probezeit mit zwei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr auffällig. Diese Verkehrsverstöße wurden zunächst jeweils mit Bußgeldern und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister geahndet – erst, nachdem die Probezeit abgelaufen war, ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dies akzeptierte die Frau jedoch nicht und argumentierte, der mit einem Aufbauseminar verfolgte Zweck, Defizite bei noch jungen Fahrern zu beseitigen, greife nur dann, wenn die Maßnahme zeitnah ergriffen werde. Dies sah das VG anders.

Das Gesetz lasse die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit ausdrücklich zu. Aus diesem Grund sei sie auch dann noch zulässig, wenn seit der letzten Zuwiderhandlung eine längere beanstandungsfreie Zeit verstrichen sei.

Hinweis: Sinn und Zweck eines Aufbauseminars ist, Fahranfänger zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Gründe der Verhältnismäßigkeit erfordern zwar eine maximale zeitliche Grenze für den Zeitraum zwischen der begangenen Zuwiderhandlung und der behördlichen Anordnung. Ob man bei der Anordnung des Aufbauseminars pauschal auf einen Zeitraum von zwei Jahren oder auf die Tilgungsreife der Tat im Fahreignungsregister abstellt, konnte hingegen offenbleiben. Beide Ansichten führten im hier entschiedenen Fall dazu, dass die behördliche Anordnung rechtmäßig war. Denn die letzte Zuwiderhandlung hatte nur 15 Monate zurückgelegen, und auch die Tilgungsreife der im Fahreignungsregister eingetragenen Taten war noch nicht eingetreten.

Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 14.12.2020 – 4 K 612/20.KO

Thema: Verkehrsrecht

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr: Bundesverwaltungsgericht detailliert das Timing zur Verwertung und Löschung von Punkten in Flensburg

Die schöne Stadt Flensburg genießt unter vielen Kraftfahrzeughaltern einen unverdient schlechten Ruf. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zum unliebsamen Punkteregister nun eine Grundsatzentscheidung getroffen, die so manchem Bleifuß bei glücklichem Timing unerhoffte Erleichterung seines überlasteten Verstoßkontos bringt.

Auslöser hierfür war ein Betroffener, der sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister wandte, da er bei einem solchen Punktestand automatisch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erklärt wurde. Als ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzog, begab er sich auf den Rechtsweg. Denn seine bereits bestehenden Eintragungen mit insgesamt vier Punkten wären zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zu löschen gewesen. Das Verwaltungsgericht München meinte jedoch, dass bei seinem erneuten Verstoß auf den maßgeblichen Tattag und nicht auf die Verwaltungsentscheidung abzustellen sei – und zu diesem Zeitpunkt seien diese Eintragungen eben noch nicht zu tilgen gewesen.

Laut BVerwG greift entgegen der vorinstanzlichen Meinung hier jedoch das sogenannte Verwertungsverbot, und das auch bei Eintragungen zu punktebewehrten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die im Fahreignungsregister zwar nicht bis zum maßgeblichen Tattag, aber vor Ergreifen der vorgesehenen Maßnahme zu löschen sind. Auch wenn der Löschungszeitpunkt nach dem Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, darf die Eintragung, deren Löschung ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt, nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

Hinweis: Die Entscheidung klärt die höchst umstrittene Frage, inwieweit gelöschte Eintragungen zur Berechnung von Punkten herangezogen werden dürfen. Für die Praxis ist entscheidend, dass es für den Punktestand und damit verbundene Maßnahmen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses ankommt.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 3 C 14.19

Thema: Verkehrsrecht

Verkehrsstrafrecht Strafrecht

Verkehrsstrafrecht

Die Rechtsfolgen eines Verkehrsstrafverfahrens reichen von der Auferlegung einer Geldstrafe, Verhängung eines Fahrverbots, Entziehung der Fahrerlaubnis bis hin zur Verhängung einer Freiheitsstrafe sowie Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister.

Im Straßenverkehr besteht ein hohes Risiko, sich strafbar zu machen. Zu den strafrechtlich bedeutsamen Tatbeständen zählen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, unterlassene Hilfeleistung, Nötigung, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs und das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss, ebenso wie fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung, auch wenn Sie der Auffassung sind, den Unfall nicht verschuldet zu haben. Bei der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Tötung geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Ein Gutachten kann hier zur Klärung beitragen.

Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Nötigung kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Verkehrsrecht und Strafrecht ist ratsam, weil dieser bereits durch Akteneinsicht Fehler oder Unregelmäßigkeiten aufdecken und die Einstellung des Verfahrens herbeiführen kann.

Sollte in einem Fall der Trunkenheit im Straßenverkehr die Täterschaft und Tat feststehen, so beraten wir Sie über Möglichkeiten zur Sperrfristverkürzung und darüber, wie Sie schnellstmöglich Ihren Führerschein zurückbekommen.

Eine Sperrfristverkürzung kommt beispielsweise in Frage nach einer erfolgreich abgeschlossenen Teilnahme an einem verkehrstherapeutischen Seminar.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (umgangssprachlich „Unfallflucht“) werden Sie bestraft, wenn Sie sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall vom Unfallort entfernt haben ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, des beteiligten Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben. Voraussetzung für die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist jedoch, dass Sie den Unfall bemerkt haben.

Häufig kommt es bei Ein- oder Ausparkunfällen vor, dass Sie aufgrund der geringen Geschwindigkeit den Unfall weder akustisch noch optisch oder taktil (sinnlich) bemerkt haben. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Häufig droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich dann, wenn ein Fremdschaden in einer Höhe von über 1.300 € eingetreten ist. Sollte ausnahmsweise keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, müssen Sie jedoch mit einem Fahrverbot von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten rechnen.

Bei dem Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gibt es mehrere Verteidigungsansätze.

Überwiegend streitet man darüber, ob für den Beschuldigten der Verkehrsunfall bemerkbar war. Zu diesem Aspekt werden häufig Sachverständigengutachten eingeholt.

Ein weiteres Verteidigungsziel ist die Reduzierung des Fremdschadens unter die Grenze von 1.300 €, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Nötigung

Beispiele für eine Nötigung im Straßenverkehr sind zu dichtes Auffahren, Drängeln unter Einsatz der Lichthupe, das Ausbremsen eines anderen Verkehrsteilnehmers oder das Abdrängen von einem Fahrstreifen.

Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In Betracht kommen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Auferlegung eines Fahrverbots von einem Monat bis zur Dauer von drei Monaten.

Sofern Sie einen Anhörungsbogen erhalten, suchen Sie direkt Ihren Rechtsanwalt auf und geben keinerlei eigene Erklärungen ab.

Trunkenheit im Verkehr

Unter Trunkenheit im Straßenverkehr fällt sowohl das Fahren unter Alkoholeinfluss als auch das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss.

Beim Fahren unter Alkoholeinfluss sind folgende Grenzwerte zu beachten:

  • Bei einem Blutalkoholwert (BAK) ab 1,1 ‰ nimmt die Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit an. Ab diesem Wert wird man auf jeden Fall wegen Trunkenheit verurteilt.
  • Bei einer BAK in dem Bereich zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ liegt die sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Für eine Verurteilung ist es hier erforderlich, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, wie beispielsweise das Schlangenlinienfahren.
  • Wenn bei Ihnen 0,5 ‰ Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder mehr festgestellt werden und keinerlei Ausfallerscheinungen hinzutreten, werden Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit (Fahren unter Alkoholeinfluss) zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt.
  • Bei Betäubungsmitteln gibt es nicht wie beim Alkohol einen Grenzwert, ab dem man absolut fahrtuntüchtig ist. Hier gilt nur der Grundsatz der relativen Fahruntüchtigkeit; es müssen also Fahrfehler oder rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen wie Torkeln hinzukommen.
  • Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Wir informieren Sie darüber, welche Maßnahmen für eine Sperrzeitverkürzung in Betracht kommen.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr wegen Betäubungsmitteln oder wegen Alkohols mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr wird die Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen die Vorlage einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) fordern, damit Sie Ihren Führerschein wieder erhalten.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt dann vor, wenn der Beschuldigte infolge des Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei Alkohol oder Drogen verweisen wir auf unsere Ausführungen unter dem Stichpunkt „Trunkenheit im Verkehr“.

Hinzukommen muss eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Diese Gefährdung muss ursächlich durch den Alkoholgenuss oder die Einnahme der berauschenden Mittel entstehen.

Eine Gefährdungslage liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen ist.

Die Wertgrenze für fremde Sachen von bedeutendem Wert liegt derzeit bei 750 €.

Andere geistige oder körperliche Mängel sind z.B. Anfallsleiden, altersbedingte psychofunktionale Leistungsdefizite und auch der sog. „Sekundenschlaf“.

Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs liegt auch vor, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen und dadurch andere gefährdet werden wie beispielsweise fehlerhaftes Überholen, Vorfahrtsverstoß und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt wird.

Die Gefährdung des Straßenverkehrs hat wie die Trunkenheit im Verkehr im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Hier gilt das unter dem vorgenannten Punkt Trunkenheit im Verkehr Gesagte.

Fahrlässige Körperverletzung / Tötung

Ein Augenblick der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr kann schon zu schwerwiegenden Verletzungen oder sogar Tötungen anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Sofern Sie beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt, Fehler beim Abbiegen/Wenden/ Rückwärtsfahren, Fahren unter Alkohol-/ Betäubungsmitteleinfluss einen Unfall verursacht haben und hierdurch ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wird oder stirbt, wird gegen Sie ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung eingeleitet.

Hier geht es um die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls. Je schwerwiegender Ihr Verschulden ist, desto höher wird die Strafe ausfallen. Bei einer kleiner Unaufmerksamkeit und nicht schwerwiegenden Verletzung des Unfallgegners wird es häufig gelingen, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Sollte jedoch aufgrund von Alkoholeinfluss ein Mensch sterben, müssen Sie sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Strafrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen

Punktestand und Reduzierung

Punktestand und Reduzierung

Ermittlung des Punktstandes im Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) und Empfehlung von Maßnahmen zur Punktreduzierung

In jedem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren holen wir einen aktuellen Auszug aus dem Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister) ein, um unserem Mandanten den aktuellen Punktestand mitzuteilen.

Hieraus lassen sich die Tilgungs- bzw. Löschungsfristen der einzelnen Punkte entnehmen. Dies hat auch Auswirkungen auf das laufende Verfahren.

Schließlich empfehlen wir Maßnahmen zur Punktereduzierung. Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Bußgeldrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

Weiterlesen