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Schlagwort: Sachverständigengutachten

Einschränkungen nach Sturz: Laut Gutachten nicht nachvollziehbare Folgen fließen nicht in Bemessungsgrundlage ein

Verursacht ein losgerissener Hund den Sturz eines Radfahrers, haftet der Halter des Hunds wegen der sogenannten Tiergefahr für die Schäden. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG), der sich mit den gesundheitlichen Folgen und deren finanzieller Bewertung eines durch einen Hund zu Fall gebrachten Mannes beschäftigte, mag so manche Leser irritieren. Aber lesen Sie selbst.

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Unanfechtbarer Beweisbeschluss: Angeordnetes Gutachten kann erst mit Rechtsmitteln in Folgeinstanz angefochten werden

Um in Kindeswohlfragen entscheiden zu können, lassen Familienrichter sich häufig von einem Sachverständigengutachten leiten. Die Eltern, die Gegenstand der Begutachtung sein sollen, sind damit nicht immer einverstanden. Ob ein Elternteil zur Mitarbeit gezwungen ist oder bereits die Gutachtenerstellung verhindern kann, war im folgenden Fall vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) zu beantworten.

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Außergerichtliche Klärung verweigert: Auch wer nicht Vater ist, muss Kosten des Abstammungsverfahrens mittragen

Wenn gerichtlich festgestellt werden muss, von welchem Vater ein Kind abstammt, entstehen oft erhebliche Kosten durch die Begutachtung aller Beteiligten (Mutter, Kind und die möglichen Väter). Im Folgenden war das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit der Frage betraut worden, wer diese Kosten tragen muss, wenn am Ende keine Vaterschaft feststellbar ist.

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Gutachten bei Härteeinwand: Vorlage ärztlicher Atteste allein reicht nicht gegen Räumungsklage wegen Eigenbedarfs aus

Im Ausnahmefall kann ein Mieter sich gegen eine Räumung mit gesundheitlichen Problemen wehren, die durch den Auszug auftreten könnten. Doch sich allein auf vorgelegte Atteste zu verlassen, reicht hierfür künftig nicht aus. Wie in solchen Fällen in Zukunft vorzugehen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

In dem Fall ging es um die Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung, in die die Tochter des Eigentümers einziehen sollte, um nach dem Abitur einen eigenen Hausstand zu gründen. Der 67-jährige Mieter widersprach der Kündigung und berief sich auf gesundheitliche Härtegründe. Er sei nach 30 Jahren im Mietverhältnis zu fest mit der Umgebung verwurzelt. Atteste wiesen auf seine Depression mit Suizidversuchen hin, die auch Magen-, Herz- und Kreislaufbeschwerden verursache. Zudem bescheinigten sie dem Mann eine Räumungsunfähigkeit, weil der Mieter „aus medizinisch-orthopädischer Sicht außerstande sei, Gegenstände mit einem Gewicht über zehn Kilogramm zu heben“. Das Landgericht (LG) wies nach einem ersten Urteil durch das Amtsgericht zugunsten des Mieters die Berufung zurück und begründete seine Entscheidung, die Beendigung des Mietverhältnisses würde für den Beklagten wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten.

Schließlich ging die Angelegenheit bis zum BGH, der das vorinstanzliche Urteil aufhob und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwies. Das vorinstanzliche Gericht hätte ein Sachverständigengutachten zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der behaupteten Erkrankungen des Mieters vornehmen müssen. Es hätte sich nicht nur alleine auf die vom Mieter vorgelegten Atteste stützen dürfen. Konkret heißt es in der Grundsatzentscheidung, dass künftig ein Sachverständigengutachten „zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der vom Beklagten behaupteten Erkrankungen auf dessen Lebensführung im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung“ eingeholt werden müsse.

Hinweis: Alleine die Vorlage eines ärztlichen Attests reicht also nicht aus, um eine Eigenbedarfskündigung erfolgreich abzuwehren. Trotzdem ist ein solches Attest wichtig, um erste Anhaltspunkte zu haben, ob und weshalb eine Räumung der Mietwohnung nicht möglich ist. Den eigenen Arzt mit ins Boot zu holen, ist für Mieter stets von Vorteil. Künftig werden die Gerichte in solchen Fällen zusätzlich ein (teures) Sachverständigengutachten einholen müssen.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2021 – VIII ZR 6/19

Thema: Mietrecht

Fiktive Abrechnung: Verweis auf Vertragswerkstatt bei einem noch nicht drei Jahre alten Fahrzeug zulässig

Fiktive Abrechnungen sind nach Unfallschäden immer wieder Fälle für die Gerichte. Auch in diesem Fall musste sich das Landgericht Magdeburg (LG) mit der Frage befassen, wann sich Geschädigte auf eine Reparaturmöglichkeit in einer Vertragswerkstatt des Herstellers in der Nähe seines Wohnorts verweisen lassen müssen.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Reparaturkosten erstellen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verwies ihn allerdings auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer in seiner Nähe befindlichen Vertragswerkstatt. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug dennoch in einer freien Werkstatt reparieren und legte eine Reparaturkostenrechnung nicht vor. Die Haftpflichtversicherung zahlte den sich aus dem Prüfbericht ergebenden Nettoreparaturkostenbetrag. Der Geschädigte klagte die Differenz zu den sich aus dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten resultierenden Nettoreparaturkosten ein.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da der fiktiv abrechnende Geschädigte mit der Zahlung der Reparaturkosten laut Prüfbericht bereits vollständig entschädigt wurde. Da der Geschädigte auf eine Vertragswerkstatt verwiesen wurde, liegt auch eine technische Gleichwertigkeit bezüglich der im von ihm eingeholten Gutachten ermittelten Reparaturkosten vor. Der von der Versicherung vorgenommenen Schadenabrechnung wurden die konkreten Lohnkosten und Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt. Die Versicherung musste ihm auch nicht ein konkret annahmefähiges Angebot zur Reparatur seines Fahrzeugs vorlegen. Die Vorlage eines Prüfberichts reiche völlig aus.

Hinweis: Grundsätzlich ist es so, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geschädigter eines zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als drei Jahre alten Fahrzeugs sich nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen lassen muss. Die Besonderheit in diesem Fall liegt jedoch darin, dass der Verweis auf eine vom Wohnort des Geschädigten 18 km entfernte Vertragswerkstatt erfolgte. Ob allerdings die vom LG vertretene Rechtsansicht vor der obergerichtlichen Rechtsprechung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: LG Magdeburg, Urt. v. 19.03.2021 – 1 S 213/20

Thema: Verkehrsrecht

Härtefall bei Eigenbedarf: Legt der Mieter Atteste vor, muss ein gerichtliches Gutachten über dessen Gesundheit erstellt werden

Da ist es wieder, das unliebsame Thema der Kündigung wegen Eigenbedarfs. Und auch hier musste der Fall durch die Instanzen gehen – bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH). Lesen Sie selbst, wie es sich verhält, wenn Mieter mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Eigenbedarf ihres Vermieters konfrontiert werden.

Ein Vermieter kündigte ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Die Mieter widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf das Vorliegen von Härtegründen: Ein Umzug sei ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Sie legten im Gerichtsverfahren zahlreiche Atteste über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie amtliche Bescheinigungen über einen Grad der Behinderung von 70 des Ehemannes und von 40 der Ehefrau vor.

Der BGH stellte hierzu nun folgende Grundsätze auf: Beruft sich der Mieter im Räumungsprozess darauf, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine unzumutbare Härte darstelle, muss er entsprechende ärztliche Atteste vorlegen. Ist dies – wie hier – erfolgt, hat allerdings das Gericht ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Mieters einzuholen. Dieses Gutachten muss zur Art, zum Umfang und zu den konkreten Auswirkungen der behaupteten Erkrankungen Aussagen treffen. Der Verlust der Wohnung und der vertrauten Umgebung sind als Einfluss auf die allgemeine Lebensführung dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Mit diesem Regelwerk des BGH geht dieser Fall nun zur Erledigung zurück an die vorherige Instanz.

Hinweis: Ein Mieter mit gesundheitlichen Problemen sollte also in einem Räumungsprozess umfassend zu seinen Beschwerden vortragen. Dann ist ein Gutachten durch das Gericht einzuholen.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.05.2020 – VIII ZR 64/19

Thema: Mietrecht

Abrupter Reifendruckverlust: Sachverständigengutachten widerlegt Aussage des Hotelparkservices zu behaupteten Vorschäden

Eine Szene wie aus Filmen: Man fährt am Hotel vor und reicht den Autoschlüssel an einen Mitarbeiter weiter, der sich um die leidliche Parkplatzsuche kümmert. Doch im vorliegenden Fall bekam der Hotelgast sein Fahrzeug nicht in dem Zustand wieder, in dem er es abgegeben hatte – ein Fall für das Oberlandesgericht Köln (OLG).

Die Ehefrau des Geschädigten hatte den Wagen vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht nicht etwa in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in Hotelnähe. Aus beiden Autoreifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und schließlich einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt und daher das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe. Daraufhin konnte das LG trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.

Das OLG jedoch ließ die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte nämlich fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne somit keinesfalls schleichend aufgetreten sein. Der Senat zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien.

Hinweis: Warum das erstinstanzliche Gericht nicht wie auch das OLG ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung zeigt aber deutlich, dass sowohl zum Schadensgrund als auch zur Schadenshöhe vom Geschädigten immer der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt werden sollte.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 26.08.2019 – 22 U 134/17

Thema: Verkehrsrecht

Unzulässiger Verkaufszwang: Der Verweis des Versicherers auf einen Restwertaufkäufer im Ausland ist unzumutbar

Jeder Unfallgeschädigte ist angehalten, sich bei allen notwendigen Reparaturen an das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten. Besonders die gegnerischen Versicherungen geben den Geschädigten dabei gern vor, wie diese Wirtschaftlichkeit in ihren Augen auszusehen hat. Dass sie hierbei aber nicht über – in diesem Fall wörtlich genommene – Grenzen gehen dürfen, hat kürzlich das Amtsgericht Zossen (AG) entschieden.


Nach einem Auffahrunfall ließ der Geschädigte zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten erstellen. Diesem Gutachten entsprechend beliefen sich die Reparaturkosten auf netto 5.200 EUR, der Wiederbeschaffungswert wurde mit 7.800 EUR und der Restwert mit 1.828 EUR angegeben. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verwies den Geschädigten dann auf einen Restwertaufkäufer mit Sitz in Dreszenko in Polen, der für den Restwert 2.780 EUR bot. Unter Berücksichtigung der Differenzsteuer von 2 % auf den Wiederbeschaffungswert zahlte der Versicherer unter Abzug des von ihm ermittelten Restwerts 4.837 EUR an den Geschädigten. Doch dieser verlangte von der Versicherung die Differenz zwischen Nettoreparaturkosten und Erstattungsbetrag – und das mit Recht.

Nach Auffassung des AG steht dem Geschädigten durchaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Nettoreparaturkosten zu. Er muss sich nicht auf den vermeintlich günstigeren Weg der Fahrzeugverwertung verweisen lassen. Dieser wäre hier nämlich nur dann günstiger, wenn der Geschädigte auf den Ankauf der durch die Haftpflichtversicherung benannten Ankäufer tatsächlich verwiesen werden könne. Doch dieser hat seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ein Verweis auf einen Ankäufer außerhalb Deutschlands und damit außerhalb der deutschen Rechtsordnung sowie des deutschen Sprachraums ist dem Geschädigten jedoch nicht zumutbar.

Hinweis: Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit tut der Geschädigte laut § 249 Satz 2 BGB im Allgemeinen dann Genüge, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden.

Quelle: AG Zossen, Urt. v. 29.04.2019 – 5 C 175/18

Thema: Verkehrsrecht

Heimgesetze der Länder: Seit 2014 darf in Nordrhein-Westfalen selbst ambulantes Pflegepersonal nicht erben

Erstellt ein Erblasser mehrerer Testamente, ergibt sich immer wieder die Frage, inwieweit er durch spätere Verfügungen vorherige ändert. Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) zeigt, wie brisant dieser Umstand wird, wenn eines der Testamente unwirksam ist, weil der Erblasser nicht mehr testierfähig war oder unzulässige Personen als Erben eingesetzt hat.


Eine kinderlose Frau hatte in ihrem notariellen Testament im Jahr 2012 ein Ehepaar als Erben eingesetzt. Der Ehemann verstarb zwischenzeitlich, so dass nur noch die Ehefrau Erbin war. Im Jahr 2013 verfasste die Erblasserin dann ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihre damalige Pflegerin als Alleinerbin einsetzte. Kurze Zeit darauf wurde für sie eine Betreuerin bestellt, die die Erblasserin dann wiederum im Jahr 2014 in einem notariellen Testament zur Alleinerbin einsetzte. Nach dem Tod der Frau stritten nun die 2012 eingesetzte Erbin und die Betreuerin darum, wer nun Erbin sei.

Das OLG kam aufgrund von Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass das Testament aus dem Jahr 2014 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt unwirksam war. Im Jahr 2013 war die Erblasserin jedoch nach Ansicht des Gerichts durchaus noch testierfähig, so dass das Testament aus diesem Jahr entsprechend wirksam war. Die Erbeinsetzung der betreffenden Pflegerin war auch nicht nichtig, denn erst durch eine Gesetzesänderung wurde 2014 in Nordrhein-Westfalen verboten, dass auch ambulante Pfleger als Erben eingesetzt werden können. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments galt das Verbot nur für Betreuungseinrichtungen. Unabhängig davon wurde jedenfalls durch das Testament aus dem Jahre 2013 die Erbeinsetzung der Frau aus dem Testament von 2012 widerrufen, so dass diese keine Erbin mehr war.

Hinweis: Nach den Heimgesetzen der Länder ist es Personal aus Alten- und Seniorenheimen nicht erlaubt, als Erben eingesetzt zu werden, außer sie wussten von der Erbeinsetzung nichts. Dadurch soll Missbrauch verhindert werden. In einigen Gesetzen – wie  auch hier für Nordrhein-Westfalen – ist selbst die Begünstigung von ambulantem Pflegepersonal ausgeschlossen.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 22.05.2019 – 2 Wx 124/19

Thema: Erbrecht
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