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Schlagwort: Vermächtnisnehmer

Grenzüberschreitende Erbfälle: Angerufenes Gericht des Mitgliedstaats muss Kriterien für subsidiäre Zuständigkeit prüfen

Die EU-Erbrechtsverordnung ist entstanden, um es EU-Bürgern zu ermöglichen, ihre Rechte als Erben und Vermächtnisnehmer effektiv zu wahren. Sie ist daher so angelegt, dass ein in einer Erbsache befasstes (nationales) Gericht in den meisten Situationen sein eigenes Recht anwenden kann. Hierfür hat die Verordnung eine Reihe von Zuständigkeitsregeln aufgestellt, die zuletzt Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) waren.

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Keine Kürzung des Pflichtteils: Testamentarisch angeordnete Grabpflege ist nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen

Mit der Frage, ob und wann Grabpflegekosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören und inwieweit diese bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, musste sich zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen.

Die Erblasserin, die einen adoptierten Sohn hinterließ, erstellte ein handschriftliches Testament. In diesem bestimmte sie eine Testamentsvollstreckerin, benannte mehrere Personen als Vermächtnisnehmer und ordnete darüber hinaus an, dass der Rest eines bei ihr vorhandenen Vermögens für die Beerdigung und eine 20 Jahre dauernde Grabpflege verwendet werden solle. Der Adoptivsohn, der bereits eine Zahlung auf seinen Pflichtteil erhalten hatte, war nun der Ansicht, dass die Grabpflegekosten, die zwischen 7.000 EUR und 11.000 EUR betragen sollten, keine Nachlassverbindlichkeiten seien und deshalb zur Ermittlung seines Zusatzpflichtteils nicht vorab in Abzug gebracht werden durften.

Dieser Rechtsansicht hat sich letztlich auch der BGH angeschlossen. Rechtlich klärte der BGH die Frage, dass Beerdigungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören. Beerdigungskosten sind aber lediglich die Kosten der Beerdigung selbst, also der Bestattung. Dies gilt selbst dann, wenn zugleich ein Vertrag über die Errichtung und die Dauereinrichtung einer Grabstätte abgeschlossen wird. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte selbst zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung und können daher auch nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs führen.

Hinweis: Ein anderer Fall liegt vor, wenn ein Erblasser in einem Testament die Anordnung zur Grabpflege getroffen und bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, der dann für die Erben als Rechtsnachfolger verbindlich ist. In diesem Fall liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20

Thema: Erbrecht

Zusammengesetztes Testament: Ergänzung nur gültig, wenn die ursprüngliche Erklärung im Original noch vorhanden ist

Zwar muss ein Testament nicht zwingend auf einer Urkunde errichtet werden, aber immer noch ist unklar, welche Voraussetzungen genau erfüllt sein müssen, damit aus mehreren Erklärungen ein zusammenhängendes formwirksames Testament wird. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) musste sich dieses Themas annehmen.

Der Erblasser hatte auf einem handschriftlichen Dokument eine Vermächtnisanordnung getroffen, ohne den Vermächtnisnehmer namentlich zu benennen. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzte der Erblasser auf einer Kopie dieser Verfügung: „(…) soll mein Sohn zu Alleineigentum erhalten.“ Diese Verfügung war ebenfalls von Hand geschrieben, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben.

Die ursprüngliche Verfügung war nach Ansicht des OLG nicht wirksam, da sich aus ihr nicht entnehmen ließ, wem das Genannte zugewandt werden sollte. Auch die vom Erblasser vorgenommene Ergänzung war für sich genommen nicht ausreichend, hieraus eine eigenständige Vermächtnisanordnung zu entnehmen. Möglich sei aber – so das OLG -, dass ein Testament wirksam dadurch errichtet wird, dass der Erblasser auf einer Kopie der ersten (zunächst unvollständigen) Erklärung diese durch eine sinnvolle Anordnung ergänzt, so dass sich hieraus zweifelsfrei der Wille des Erblassers feststellen lässt. Dieses Prinzip kam hier jedoch deshalb nicht zum Tragen, da die Existenz der ursprünglichen Urkunde nicht mehr nachgewiesen werden konnte.

Hinweis: Neben den formalen Voraussetzungen der handschriftlichen Errichtung der Verfügung ist entscheidend, dass zum Zeitpunkt der zweiten Erklärung die ursprüngliche Erklärung noch im Original vorhanden ist.

Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 04.08.2020 – 3 U 2727/19

Thema: Erbrecht

Erbe oder Vermächtnis: Möglichkeiten der Ausgestaltung im Testament

Nach dem Tod einer Person kann jemand auf verschiedene Arten Vermögen von dem Verstorbenen bekommen: Er kann Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder auch Vermächtnisnehmer sein.

Ein Vermächtnisnehmer unterscheidet sich von einem Erben deutlich. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht zum Rechtsnachfolger des Erblassers, erbt also nicht die Rechte und Pflichten des Erblassers und ist daher auch nicht für die mit dem Nachlass verbundenen Schulden verantwortlich. Er hat vielmehr das Recht, einen bestimmten Vermögensvorteil von dem Erben herauszufordern. Solche Vermögensvorteile können jedoch nicht nur Geld, Grundstücke oder andere Vermögenswerte sein, sondern auch Rechte – wie ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder aber auch die regelmäßige Zahlung einer Rente. Erbschaftsteuer müssen jedoch auch Vermächtnisnehmer zahlen.

Ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen Erbrecht naher Angehöriger nicht. Vermächtnisnehmer kann jemand nur werden, wenn dies im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet wurde.

Ein Vermächtnis kann sogar von höherem Wert sein als das Erbe, etwa wenn ein Kind zwar zum Alleinerben eingesetzt wird, dem (Ehe-)Partner jedoch das Familienheim und ein größerer Geldbetrag vermacht wird, um seine Versorgung sicherzustellen.

Ein Vermächtnis kann also bewusst eingesetzt werden, um jemandem einen bestimmten Gegenstand zukommen zu lassen, den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen aufzuteilen oder auch um jemandem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Nachlasses zu ersparen. Möglich ist auch ein sogenanntes Vorausvermächtnis, bei dem ein Erbe einen bestimmten Vermögensvorteil bekommt, der nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Der Pflichtteilsanspruch kann jedoch nicht durch ein Vermächtnis umgangen oder reduziert werden. Da die Ausgestaltungsmöglichkeiten sehr vielfältig sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Thema: Erbrecht

Erkennbarer Erbwille: Tierheim wird trotz zwischenzeitlichen Trägerwechsels nach Insolvenz zum Alleinerben

Neben natürlichen Personen können auch sogenannte „juristische Personen“ – wie etwa ein gemeinnütziger Verein, eine Gesellschaft oder Religionsgemeinschaft – als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.

Ein unverheirateter und kinderloser Mann hinterließ nach seinem Tod ein notarielles Testament, in dem er ein Tierheim zum Alleinerben erklärte. Dieses Tierheim hatte jedoch bereits vor seinem Tod Insolvenz angemeldet, der entsprechende Verein wurde aufgelöst. Das Tierheim selbst wurde jedoch von einem neuen Betreiber gekauft und fortgeführt. Daher ging der neue Betreiber davon aus, nun der Alleinerbe zu sein – und beantragte einen Erbschein. Doch dagegen wehrte sich der Insolvenzverwalter.

Das Gericht vernahm daraufhin einen Zeugen, der aussagte, dass es dem Erblasser vor allem darum ging, den Tieren in dem Tierheim zu helfen. Wer juristisch der Träger des Tierheims war, hatte ihn dabei wenig beschäftigt. Entscheidend war für das Gericht daher, dass ein Erblasser bei einer Zuwendung an eine juristische Person den Zweck fördern will, dem eben jene juristische Person dient – und genau dieser Zweck wurde eben von dem neuen Träger fortgeführt. Somit entspricht es dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Mannes, dass die Erbschaft den Tieren zugutekommt und nicht den Gläubigern des insolventen Vereins. Daher war der beantragte Erbschein auch entsprechend auszustellen.

Hinweis: Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich bei der testamentarischen Zuwendung an juristische Personen, Regelungen für eine mögliche Insolvenz oder Rechtsnachfolge vorzusehen. Möchte man zudem eine ganz bestimmte Organisation bedenken, ist es ratsam, diese im Testament möglichst genau zu benennen – etwa unter Angabe der Vereinsregisternummer. Allgemein gilt: Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden, sind bei testamentarischen Zuwendungen oder auch Schenkungen zu Lebzeiten von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2017 – I-3 Wx 257/16

Thema: Erbrecht

Vererben oder vermachen: Ein womöglich versehentliches Formulierungsdetail kann erhebliche Auslegungsfolgen haben

In handschriftlichen Testamenten werden häufig die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ falsch oder missverständlich verwendet. Rechtlich falsch verwendete Worte ändern grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der Bestimmungen, können aber bei der Auslegung des Testaments zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Eine Frau hatte in ihrem handschriftlichen Testament bestimmt, dass die zum Nachlass gehörenden zwei Grundstücke sowie verschiedene einzelne Geldbeträge jeweils von unterschiedlichen Personen „geerbt“ werden sollen. Nun stellte sich die Frage, ob diese Personen zu Miterben oder zu Vermächtnisnehmern geworden waren.

Das Gericht legte das Testament aus und kam zu dem Schluss, dass ein Ehepaar – das Patenkind der Erblasserin und deren Mann – zu jeweils hälftigen Miterben geworden war, die restlichen genannten Personen hingegen nur Vermächtnisnehmer. Als Indiz dafür sah das Gericht an, dass das Ehepaar an erster Stelle im Testament genannt wurde, die Erblasserin einen besonderen Bezug zu der Frau des Paars als Patenkind hatte und dem Ehepaar auch das Restvermögen und somit der Vermögensposten mit dem höchsten Wert des Nachlasses zugewendet wurde.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist von entscheidender Bedeutung. So haftet ein Erbe auch für die Schulden, Forderungen und Pflichtteilsansprüche gegen den Erblasser. Ein Erbe muss sich zudem mit eventuellen anderen Miterben einigen und das Erbe aufteilen. Ein Vermächtnisnehmer hat hingegen einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses und muss sich um das restliche Erbe nicht kümmern. Daher sollte bei der Erstellung eines Testaments genau darauf geachtet werden, in welcher Form jemand bedacht werden soll.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 09.08.2016 – 31 Wx 286/15
Thema: Erbrecht

Wenn Waldi erbt: Erbrechtliche Bestimmungen für das geliebte Haustier

Für viele Menschen sind ihre Haustiere wichtige Begleiter, die sie auch nach ihrem Tod versorgt wissen möchten. Daher stellt sich die Frage, wie man für seine Tiere erbrechtlich vorsorgen kann.

Wichtig ist zunächst, dass Tiere rechtlich als Sachen gelten und somit gar nicht erbfähig sind. Sie können daher im Testament nicht direkt als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden; sie gehören vielmehr zum vererbten Vermögen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, trotzdem für sie vorzusorgen.

Zum einen kann eine Person als Erbe eingesetzt und mit der Auflage versehen werden, sich um das Tier zu kümmern. Dies sollte eine Person sein, von der man weiß, dass sie willens und in der Lage ist, sich um das Tier zu kümmern. Dabei sollte ferner genau festgelegt werden, wie diese Versorgung auszusehen hat, wann das Tier eingeschläfert werden darf etc. Zur Absicherung kann auch ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der die Einhaltung aller Auflagen überwacht. Diese Auflagen können dabei so formuliert werden, dass im Fall einer Missachtung das Erbe verloren geht. Wichtig ist es zudem, für den Fall einen Ersatz zu bestimmen, in dem ein Erbe die Erbschaft – und damit auch die Versorgung des Tiers – ausschlägt oder sogar selbst verstirbt. Auch eine rechtsfähige Organisation wie ein Tierschutzverein kann in einem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer mit einer solchen Auflage eingesetzt werden. Möchte man sein Vermögen Personen hinterlassen, die sich um das Tier nicht kümmern können oder wollen, kann neben dem (Allein-)Erben auch ein Pfleger für das Tier bestimmt werden. Im Testament sollte dann bestimmt werden, welche Vergütung diesem Pfleger durch den Erben zur Versorgung des Tiers (monatlich) zu zahlen ist.

Ist ein größeres Vermögen vorhanden, kann außerdem testamentarisch bestimmt werden, dass das Geld in eine Stiftung fließt. Das Vermögen bleibt dabei erhalten, aber aus den Erträgen des Vermögens wird die Stiftung finanziert. Auch die Unterhaltskosten werden für das konkrete Tier daraus bestritten. In einem solchen Fall sollte jedoch bestimmt werden, was der Zweck der Stiftung sein soll und wofür überschüssige bzw. die nach dem Ableben des Tiers noch vorhandenen Mittel verwendet werden sollen.

Thema: Erbrecht

Erbrecht

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In einer repräsentativen Umfrage haben fast 20 % der befragten Personen angegeben, anlässlich eines Erbfalls Streitigkeiten in der Familie gehabt zu haben. Etwa 25 % der zukünftigen Erben rechnen damit, dass es rund um den Nachlass Streit geben wird.

Zudem können der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder auch der Vermächtnisnehmer sich selbst und anderen erheblichen Schaden zufügen, wenn sie falsch reagieren oder notwendige Maßnahmen unterlassen.

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Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht

Kania, Tschersich & Partner bietet Ihnen die Expertise eines Fachanwalts für Erbrecht. Dabei bauen wir auf die Erfahrung aus Hunderten von Erbfällen. Zusätzlich verfügen wir über profunde fachanwaltliche Kenntnisse der angrenzenden Rechtsgebiete, insbesondere im Familienrecht. Diese ganzheitliche Kompetenz ermöglicht es uns, erbrechtliche Sachverhalte richtig zu bewerten und Sie erfolgreich zu vertreten.

Nachfolge gemeinsam planen

Die präventive Vermeidung von Konflikten durch eine frühzeitige Nachlassregelung ist eine Maxime unserer Kanzlei. Eine sichere erbrechtliche Planung ist ohne Kenntnis der Besonderheiten des Erbrechts nicht möglich. Wir sind Ihr fachanwaltlicher Partner bei der Gestaltung Ihrer Nachfolge mit …

  • Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen
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Ihr Recht durchsetzen

Ist der Erbfall eingetreten, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite bei …

  • Erbscheinverfahren.
  • der sogenannten „Auseinandersetzung“ des Nachlasses.
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.

Bei Konflikten richten unsere erbrechtliche Beratung darauf aus, gemeinsam mit Ihnen durchsetzbare Ziele zu definieren, die dazu passende Lösungsstrategie zu entwickeln und Ihnen in einer emotional besonders schwierigen Situation zur Seite zu stehen.


Rechtsanwalt Peter Kania – Erbrecht

„Wenn es ums Geld geht, hört die Freundschaft auf“ – Erbangelegenheiten bilden da keine Ausnahme. Vorprogrammiert ist ein – oftmals sehr belastender – Streit ums Erbe immer dann, wenn im Vorfeld keine hinreichenden Regelungen getroffen wurden. Lesen Sie hierzu auch unseren „Flyer Erbrecht“ als Download (0,9 MB).

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Peter Kania

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T. 0202-38902-20

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  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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