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Schlagwort: AG München

Tür auf – Tür ab! Beim Parkplatzunfall gilt der Beweis des ersten Anscheins

Wer lieber im Auto wartet, während die Begleitung im Supermarkt einkauft, sollte sich den folgenden Fall zu Gemüte ziehen. Denn aus welchem Grund auch immer die Fahrzeugtür geöffnet ist oder erst geöffnet wird – es bleibt Vorsicht geboten. Im Ernstfall ergeht es einem sonst wie der Klägerin vor dem Amtsgericht München (AG).

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Eigentumsübertragung für Pflegeversprechen: Zeitintensive Betreuung von Angehörigen im selben Haus rechtfertigt Eigenbedarfskündigung

Die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger ist nicht nur, aber in großem Maße eine Zeitfrage. Wer für seinen Einsatzwillen hierfür eine Wohnung im Haus der Pflegebedürftigen übertragen bekommt, steht nicht selten vor Mietern, die auf ihr Recht bestehen, dort wohnen zu bleiben. Ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfs in einem solchen Fall rechtens ist, musste hier das Amtsgericht München (AG) beurteilen.

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Trotz Gehbehinderung: Beklagter muss Abschleppkosten nach (mehrmaligem) Falschparken in der Tiefgarage zahlen

Sicherlich gibt es Fälle, in denen es geboten ist, als Gericht gegebene Lebensumstände näher zu betrachten, wenn körperliche Beeinträchtigungen eines Beklagten dafür sprechen, Milde walten zu lassen. Eine Behinderung jedoch als Freibrief zu nutzen, sein Fahrzeug trotz mehrmaligen Hinweises im Halteverbot abzustellen, lässt das Amtsgericht München (AG) nicht durchgehen.

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Die „Coronakreuzfahrt“: Sich verschlechternde Pandemieprognosen berechtigen zum Reisestorno

An dieser Stelle wurden bereits viele Fälle behandelt, die sich mit Rückzahlungsansprüchen beschäftigten, die durch Reisestornos aufgrund der Pandemie aufkamen. Die folgende Konstellation gestaltete sich jedoch etwas anders, so dass sich das Amtsgericht München (AG) mit der Frage befassen musste, ob ein Reisepreis auch dann zurückgezahlt werden müsse, wenn eine Kreuzfahrt inmitten der Coronazeiten gebucht worden war.

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Keine private Ladestation: Bei erhöhter Nachfrage von Ladestationen darf Vermieter auf einheitliche Lösung bestehen

Einer der Knackpunkte, sich trotz überzeugender Argumente derzeit noch gegen ein E-Auto zu entscheiden, ist für viele Autofahrende neben der geringen Akkulaufweite der Fahrzeuge vor allem die geringe Dichte an Auflademöglichkeiten. Wie es sich für einen Wohnungsmieter mit dem Anspruch auf Installation einer solchen Ladesäule verhält, musste im Folgenden das Amtsgericht München (AG) klären.

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Aufwendungen und Abnutzungsrisiko entfielen: Nach abgesagter Messe erhält Messeausstatter lediglich die Hälfte des Mietausfalls

Immer wieder müssen sich die Gerichte mit Mietstreitigkeiten auseinandersetzen, die ihre Begründung in der Pandemie finden. Das Amtsgericht München (AG) musste bewerten, was der Kunde eines Messeausstatters zu zahlen hatte, obwohl die Messe in der ersten Welle der Pandemie abgesagt wurde.

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Online- statt Präsenzvorlesungen: Studentenapartment kann nicht wegen Ausfalls des Vorortstudiums außerordentlich gekündigt werden

Das Coronavirus kann auch in diesen harten und oftmals verwirrenden Zeiten nicht für alles herhalten – leider. Das musste auch ein Student vor dem Amtsgericht München (AG) erfahren, als er dachte, dass ihm die Pandemie zu einer fristlosen Kündigung seines Mietverhältnisses verhelfen würde.

Der Student hatte seit August 2018 ein möbliertes Studentenapartment befristet gemietet. Laut Mietvertrag durfte der Student das Apartment dabei vorzeitig kündigen, wenn „er seine Ausbildung endgültig aufgegeben oder beendet hat“. Am 14.04.2020 erhielt er von der Uni die Mitteilung, dass der Präsenzlehrbetrieb für das laufende Sommersemester bis auf weiteres nicht aufgenommen werde, die Veranstaltungen würden lediglich in digitaler Form angeboten. Mit Schreiben vom 15.04.2020 kündigte er dann das Mietverhältnis über das Apartment fristlos aus wichtigem Grund, erklärte hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Termin und gab die Schlüssel der am selben Tag geräumten und gesäuberten Wohnung zurück.

Da der Student nun aber weiterhin bei der Hochschule eingeschrieben blieb, klagte die Vermieterin ihre Miete erfolgreich ein. Ein Grund für die Kündigung bestand auch in Augen der AG-Richter nicht. Denn das Apartment blieb trotz der Pandemie vollständig nutzbar. Außerdem verfügte der Student dort auch über einen Internetanschluss, mit dem er ohne weiteres die virtuellen Vorlesungen hätte besuchen können. Somit muss der Student weiter bezahlen.

Hinweis: Auch wenn derzeit fast alle Präsenzvorlesungen und andere Veranstaltungen in den Universitäten ausfallen, berechtigt die Coronapandemie nicht zur fristlosen Kündigung eines Studentenapartments.

Quelle: AG München, Urt. v. 09.03.2021 – 473 C 12632/20

Thema: Mietrecht

Au-pair als „Eigenbedarf“: Auch die Nutzung durch Fremde kann einen nachvollziehbaren Kündigungsgrund darstellen

Das Thema Eigenbedarf bleibt im Mietrecht ein großer Streitpunkt, der immer wieder vor Gericht geklärt werden muss. Im folgenden Fall, der dem Amtsgericht München (AG) vorgelegt wurde, musste die Frage beantwortet werden, ob der kündigende Eigentümer selbst einziehen muss, um den Eigenbedarf somit wörtlich zu nehmen.

Ein Vermieter lebte mit seiner berufstätigen Ehefrau und drei Kindern, von denen zwei die Grundschule besuchen und eines erst ein Jahr alt ist, in einer Eigentumswohnung. Die Ehefrau war von zu Hause aus berufstätig. Der Mann besaß außerdem noch eine knapp 700 Meter entfernt liegende Wohnung, die vermietet war. Dieses Mietverhältnis kündigte er nun und begründete die Kündigung mit Eigenbedarf. Er und seine Frau wollten ein Au-pair einstellen, das in die Wohnung einziehen soll. In ihrer Wohnung, die aus einem Elternschlafzimmer, drei Kinderzimmern, einem Wohn- und Essbereich mit offener Küche sowie Bad und einem Büro bestehe, gebe es keine Möglichkeit zur Unterbringung des Au-pairs, da sämtliche Räume bereits genutzt würden. Schließlich legte er eine Räumungsklage ein – mit Erfolg.

Es liegt laut AG durchaus ein nachvollziehbarer Kündigungsgrund vor, wenn ein Vermieter ein Au-pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die zu Fuß von seinem bewohnten Eigenheim nicht weit entfernt liegt. Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung bliebe dabei alleinige Sache des Vermieters. Eine Missbrauchskontrolle findet nur insoweit statt, ob der verfügbare Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, so dass sich der Verdacht aufdrängen müsste, die volle Ausnutzung des Wohnraums werde nur vorgespiegelt, um die Kündigung zu ermöglichen. Doch dies war bei den Gegebenheiten hier nicht der Fall.

Hinweis: Die Vorbereitung einer mietrechtlichen Kündigung sollte stets in anwaltlicher Begleitung erfolgen. Auf Mieterseite sollte bei Erhalt einer Kündigung über eine rechtliche Beratung nachgedacht werden. Es geht für beide Seiten um viel – meist mehr als nur um die Wohnung.

Quelle: AG München, Urt. v. 12.01.2021 – 473 C 11647/20

Thema: Mietrecht

Au-pair als „Eigenbedarf“: Auch die Nutzung durch Fremde kann einen nachvollziehbaren Kündigungsgrund darstellen

Das Thema Eigenbedarf bleibt im Mietrecht ein großer Streitpunkt, der immer wieder vor Gericht geklärt werden muss. Im folgenden Fall, der dem Amtsgericht München (AG) vorgelegt wurde, musste die Frage beantwortet werden, ob der kündigende Eigentümer selbst einziehen muss, um den Eigenbedarf somit wörtlich zu nehmen.

Ein Vermieter lebte mit seiner berufstätigen Ehefrau und drei Kindern, von denen zwei die Grundschule besuchen und eines erst ein Jahr alt ist, in einer Eigentumswohnung. Die Ehefrau war von zu Hause aus berufstätig. Der Mann besaß außerdem noch eine knapp 700 Meter entfernt liegende Wohnung, die vermietet war. Dieses Mietverhältnis kündigte er nun und begründete die Kündigung mit Eigenbedarf. Er und seine Frau wollten ein Au-pair einstellen, das in die Wohnung einziehen soll. In ihrer Wohnung, die aus einem Elternschlafzimmer, drei Kinderzimmern, einem Wohn- und Essbereich mit offener Küche sowie Bad und einem Büro bestehe, gebe es keine Möglichkeit zur Unterbringung des Au-pairs, da sämtliche Räume bereits genutzt würden. Schließlich legte er eine Räumungsklage ein – mit Erfolg.

Es liegt laut AG durchaus ein nachvollziehbarer Kündigungsgrund vor, wenn ein Vermieter ein Au-pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die zu Fuß von seinem bewohnten Eigenheim nicht weit entfernt liegt. Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung bliebe dabei alleinige Sache des Vermieters. Eine Missbrauchskontrolle findet nur insoweit statt, ob der verfügbare Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, so dass sich der Verdacht aufdrängen müsste, die volle Ausnutzung des Wohnraums werde nur vorgespiegelt, um die Kündigung zu ermöglichen. Doch dies war bei den Gegebenheiten hier nicht der Fall.

Hinweis: Die Vorbereitung einer mietrechtlichen Kündigung sollte stets in anwaltlicher Begleitung erfolgen. Auf Mieterseite sollte bei Erhalt einer Kündigung über eine rechtliche Beratung nachgedacht werden. Es geht für beide Seiten um viel – meist mehr als nur um die Wohnung.

Quelle: AG München, Urt. v. 12.01.2021 – 473 C 11647/20

Thema: Mietrecht

Schatzfund in Mietwohnung: Das Verstecken von Banknoten ist nicht mit der Besitzaufgabe gleichzusetzen

Wer träumt nicht davon, bei der Renovierung seiner Räume auf einen versteckten und vergessenen Schatz – beispielsweise hinter der Tapete – zu stoßen? Wenn solch ein Traum wahr wird, darf man das doch einfach behalten, oder etwa nicht? Die Antwort auf diese Frage, die hier vom Amtsgericht München (AG) erfolgte, mag enttäuschen.

In einer Mietwohnung prüfte ein Elektriker auf Wunsch der Mieterin unter anderem eine Steckdose. Der Elektriker und die Mieterin öffneten die Schutzvorrichtung der Steckdose und entdeckten in einem dahinterliegenden Hohlraum 80.000 EUR in Euro- und Dollarnoten. Sie übergaben den Geldbetrag der Polizei, die es dann an das Fundbüro der Stadt München weiterleitete. Das Fundbüro war nun der Auffassung, dass den Erben des ehemaligen Vermieters das Geld gehöre. Die Mieterin war anderer Auffassung und klagte auf Zahlung eines Teilbetrags – vergeblich.

Das AG ging nämlich davon aus, dass der Vormieter die Banknoten in seinem damaligen Herrschaftsbereich versteckt hatte, also hinter einer Steckdose. Eine Besitzaufgabe sah das Gericht darin nicht. Daher handelte es sich nicht um den Fund einer verlorengegangenen Sache. Die ehrliche Finderin hatte gegenüber den Erben des verstorbenen Vormieters daher auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Bargelds.

Hinweis: Ehrlich währt trotzdem am längsten. Wer Vermögenswerte findet, sollte das ordnungsgemäß angeben. Dann erhält man zwar vielleicht nur den Finderlohn, macht sich aber auch nicht wegen einer Fundunterschlagung strafbar.

Quelle: AG München, Urt. v. 04.12.2020 – 111 C 21915/19

Thema: Mietrecht