Eine Buchung – zwei Flüge: Beauftragte Fluggesellschaft haftet auch bei Verspätungen hinzugebuchter Teilflüge
Wer seine Flugreise bei einer Fluggesellschaft bucht, müsste doch auch darauf vertrauen dürfen, dass es bei Problemen auch bei dem einen Ansprechpartner bleibt, den man mit der Durchführung beauftragt hatte – völlig egal, wie das beauftragte Unternehmen die Durchführung im Hintergrund organisiert. Oder etwa nicht? Doch, sagt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem folgenden Urteil.