Kein Fristablauf ohne Erben: Erbschaftsausschlagung darf als höchstpersönliches Recht nicht vom Nachlasspfleger erfolgen
Ein Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter des noch unbekannten Erben. Seine Aufgabe besteht darin, den Nachlass bis zur Ermittlung des Erben zu sichern und zu verwalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit einem besonderen Fall beschäftigen. Die Frage dabei war, ob der Nachlasspfleger auch dazu berechtigt ist, eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen.